AGB

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Allgemeine Daten

florianrogner photography
Florian Rogner
Wolkensteingasse 54B
8020 Graz
Austria
UID: ATU71042926

 

Stand: Oktober 2016

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) sind Grundlage jeglichen Auftrags, Vertrages sowie jeglicher Tätigkeit, die von florianrogner photography (im Folgenden kurz: FRP) durchführt wird.

FRP erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit unbedingt und ausschließlich. Auch allen künftigen Geschäftsbeziehungen liegen diese AGB zu Grunde, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt und deren Geltung ist hiermit ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Anbote und Kostenvoranschläge von FRP sind freibleibend.

Sämtliche Urheberrechte und Leistungsschutzrechte des jeweiligen Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen FRP exklusiv zu. Nutzungsbewilligungen, das sind z.B. Veröffentlichungsrechte, Vervielfältigungsrechte, Veränderungsrechte, Nutzungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen FRP und dem Vertragspartner als erteilt und gültig genehmigt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare und nicht abtretbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflagezahl, zeitliche und örtliche bzw. räumliche Beschränkung, Änderungsbeschränkungen etc.). Maßgeblich für den Umfang und das Ausmaß der erteilten Nutzungsbewilligung ist im Streitfall jener, wie er auf dem Anbot bzw. der Rechnung vermerkt ist. Der Rechteerwerb des Vertragspartners ist jedenfalls auf die Anzahl und das Ausmaß jener rechte beschränkt, wie er dem jeweiligen offengelegten Zweck des Vertrags bzw. des erteilten Auftrags entspricht. In Ermangelung einer konkreten Vereinbarung gilt die erteilte Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung bzw. einmalige Verwendung und ausschließlich nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke generell als erteilt.

Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich, gut lesbar und vor allem gut sichtbar, insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen. Diese Kennzeichnungspflicht hat konkret wie folgt zu erfolgen:

vertragsgegenständliche Abbildung/Medium:
© florianrogner photography / photo.florianrogner.at

Diese Bestimmung gilt insbesondere als Anbringung der Herstellerbezeichnung gemäß § 74 Abs.3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von FRP. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme-und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 6.) erfolgt. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare FRP zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist FRP umgehend die Webadresse mitzuteilen.

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht FRP exklusiv zu. Diese überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von FRP. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Das Eigentum an Bilddateien unabhängig welches Format, steht FRP zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft nur die vereinbarte Auswahl und nicht sämtliche, FRP hergestellte Bilddateien. Ausmaß und Umfang der Nutzungsbewilligung richten sich nach Punkt 5.

Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, USB Medium oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen FRP und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt. FRP wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

FRP ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und FRP als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

Der Vertragspartner hat die Pflicht allenfalls erforderliche Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen einzuholen. Er verpflichtet sich FRP diesbezüglich für Ansprüche Dritter, aus welchem Rechtsgrund auch immer, schad- und klaglos zu halten, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. FRP garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 5.).

Wenn FRP vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt wird, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt FRP von allen Ansprüchen Dritter frei.

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet FRP – aus welchem Rechtsgrund immer –nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Für Dritte (Labors etc.) haftet FRP nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines Auswahlverschuldens. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. FRP haftet insbesondere nicht für allfällige Reise-und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche sind auf Vorsatz bzw. grobes Verschulden beschränkt. Dies gilt entsprechend auch für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner ausreichend und angemessen zu versichern.

FRP ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung von FRP weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

FRP wird den erteilten Auftrag sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fach- bzw. Geschäftsmanns ausführen. FRP kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist FRP hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.

Eine Haftung für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen und haftet FRP nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von FRP liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

FRP behält sich das Recht vor allfällige Gewährleistungsansprüche nach Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels FRP schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als Mangel.

Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Gleiches gilt für geringfügige Überschreitungen allenfalls gestellter Anbote bei Auftragsausführung.

Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht FRP ein Werklohn (Honorar) nach jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht FRP mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

Das von FRP in Rechnung gestellte Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit jeglicher Aufrechnung.

Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist –nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung von FRP vom Zahlungseingang als erfolgt.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist FRP – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

FRP ist berechtigt hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung der Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz von FRP. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht mit Verweisungsnormen, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch.